(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf die im § 16 des Bezügegesetzes 1998 genannten Personen jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem das Bezügegesetz 1998 für die betreffenden Personen in Kraft tritt.
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