Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Finanzzuweisung
(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur Unterstützung ihrer Aufwendungen in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Kinderbetreuung, Mietzuschüsse und öffentlicher Verkehr jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe von insgesamt 20.000.000,- Euro.
(2) Die Finanzzuweisung wird erstmals im Finanzjahr 2020 gewährt. Sie ist für das gesamte Jahr zu berechnen und für das Finanzjahr 2020 bis zum 29. Februar 2020, im Übrigen jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, an die Gemeinden zu überweisen.
(3) Die Verwendung der Finanzzuweisung ist mit dem Rechnungsabschluss der Gemeinde nachzuweisen.
§ 2 § 2
§ 2 Wertsicherung
Die Finanzzuweisung nach § 1 ist in den Folgejahren wertgesichert zu gewähren. Sie wird dabei jährlich um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung des tatsächlichen Erfolges der Ertragsanteile des Landes Tirol des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr und zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung der von den Gemeinden an das Land Tirol zu entrichtenden Beiträge in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr errechnet.
§ 3 § 3
§ 3 Aufteilung auf die Gemeinden
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Aufteilung der Finanzzuweisung auf die einzelnen Gemeinden insbesondere unter Bedachtnahme auf
a) deren Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 110/2011, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Landes-Durchschnittskopfquote,
c) die Gemeinde-Kopfquote,
d) den Finanzbedarf,
e) die an das Land Tirol zu entrichtenden Beiträge der Gemeinden in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe für das vorangegangene Jahr
festzusetzen.
(2) Die Landes-Durchschnittskopfquote errechnet sich aus der Summe der Finanzkraft aller Gemeinden Tirols, geteilt durch die Summe der Einwohnerzahlen.
(3) Die Gemeinde-Kopfquote errechnet sich aus der Finanzkraft der Gemeinde, geteilt durch die Einwohnerzahl.
(4) Der Finanzbedarf einer Gemeinde wird ermittelt aus ihrer Einwohnerzahl, multipliziert mit der Landes-Durchschnittskopfquote.
(5) Die Einwohnerzahl nach den Abs. 2, 3 und 4 richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
(6) Die Gemeinden können zum Zweck der Aufteilung der Finanzzuweisung nach dem Verhältnis der Gemeinde-Kopfquote zur Landes-Durchschnittskopfquote in Finanzkraftklassen eingeteilt werden.
§ 4 § 4
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3a tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(3) § 3b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) § 3c tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5) Die Verordnung nach § 3 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.