Die Finanzzuweisung nach § 1 ist in den Folgejahren wertgesichert zu gewähren. Sie wird dabei jährlich um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung des tatsächlichen Erfolges der Ertragsanteile des Landes Tirol des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr und zu 50 v.H. aus der prozentuellen Veränderung der von den Gemeinden an das Land Tirol zu entrichtenden Beiträge in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe des zweitvorangegangenen zum vorangegangenen Finanzjahr errechnet.
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