(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur teilweisen Kompensation der sich aus der Novelle LGBl. Nr. 89/2024 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 für den Bereich der Gesundheits-und Sozialbetreuungsberufe ergebenden Mehrkosten in den Jahren 2025 bis 2028 jährlich eine Finanzzuweisung wie folgt:
a) für die sich im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten ergebenden Mehrkosten wird den Gemeinden der Bezirke Lienz, Reutte, Kitzbühel, Schwaz und Kufstein eine Finanzzuweisung in Höhe von jährlich 1.400.000,- Euro gewährt, welche auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes aufgeteilt wird;
b) für die sich im Bereich der Altenwohn- und Pflegeheime ergebenden Mehrkosten wird den Gemeinden Tirols, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, eine Finanzzuweisung in Höhe von jährlich 980.000,- Euro gewährt, welche auf die Gemeinden nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes aufgeteilt wird.
(2) Die Finanzzuweisung ist mit den jährlichen Gehalts- bzw. Entgeltanpassungen der Gemeindevertragsbediensteten zu valorisieren.
(3) Die Finanzzuweisung ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Gemeinden zu überweisen.
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