(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Aufteilung der Finanzzuweisung auf die einzelnen Gemeinden insbesondere unter Bedachtnahme auf
a) deren Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 110/2011, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Landes-Durchschnittskopfquote,
c) die Gemeinde-Kopfquote,
d) den Finanzbedarf,
e) die an das Land Tirol zu entrichtenden Beiträge der Gemeinden in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe für das vorangegangene Jahr
festzusetzen.
(2) Die Landes-Durchschnittskopfquote errechnet sich aus der Summe der Finanzkraft aller Gemeinden Tirols, geteilt durch die Summe der Einwohnerzahlen.
(3) Die Gemeinde-Kopfquote errechnet sich aus der Finanzkraft der Gemeinde, geteilt durch die Einwohnerzahl.
(4) Der Finanzbedarf einer Gemeinde wird ermittelt aus ihrer Einwohnerzahl, multipliziert mit der Landes-Durchschnittskopfquote.
(5) Die Einwohnerzahl nach den Abs. 2, 3 und 4 richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.
(6) Die Gemeinden können zum Zweck der Aufteilung der Finanzzuweisung nach dem Verhältnis der Gemeinde-Kopfquote zur Landes-Durchschnittskopfquote in Finanzkraftklassen eingeteilt werden.
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