(1) Das Land Tirol gewährt den Gemeinden Tirols zur Unterstützung ihrer Aufwendungen in den Bereichen Mindestsicherung, Grundversorgung, Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Kinderbetreuung, Mietzuschüsse und öffentlicher Verkehr jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe von insgesamt 20.000.000,- Euro.
(2) Die Finanzzuweisung wird erstmals im Finanzjahr 2020 gewährt. Sie ist für das gesamte Jahr zu berechnen und für das Finanzjahr 2020 bis zum 29. Februar 2020, im Übrigen jeweils bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, an die Gemeinden zu überweisen.
(3) Die Verwendung der Finanzzuweisung ist mit dem Rechnungsabschluss der Gemeinde nachzuweisen.
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