LandesrechtTirolLandesesetzeMautgesetz Kaiserbachtalweg

Mautgesetz Kaiserbachtalweg

In Kraft seit 27. März 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“, Wegparzelle Nr. 2686 der Katastralgemeinde Kirchdorf in Tirol, wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Beginn der Benützung des Kaiserbachtalweges (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.

§ 2 § 2

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für

a) Krafträder 1,– Euro

b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 3,– Euro

c) Omnibusse mit bis zu 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 5,– Euro

d) Omnibusse mit mehr als 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes

1. für jede beförderte Person 0,50 Euro

2. bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede beförderte Person 0,25 Euro

e) Wohnmobile 5,– Euro

(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 20,– Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten des Ausbaues, der Erhaltung und der Verwaltung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ sowie der weiteren Erschließung des hinteren Kaiserbachtales durch Wanderwege anzugleichen.

§ 3 § 3

(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hierzu ermächtigt sind, an einer Mautstelle bei der Abzweigung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ von der Schwendter Straße.

(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

§ 4 § 4

Eine Maut ist nicht zu entrichten für

a) land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Gütertransporte;

b) Fahrzeuge des Bundes, des Landes, des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie der Bergwacht auf Dienstfahrten;

c) Fahrzeuge von Organen des Bundes, des Landes, von Angehörigen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie der Bergwacht auf Dienstfahrten.

§ 5 § 5

Über Streitigkeiten in Mautangelegenheiten entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.

§ 6 § 6

Die Einnahmen aus der Maut sind von der Landesregierung der Weggemeinschaft für den öffentlichen Interessentenweg „Kaiserbachtalweg“ zur Bestreitung der Kosten des Ausbaues, der Erhaltung und der Verwaltung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ sowie der weiteren Erschließung des hinteren Kaiserbachtales durch Wanderwege zu überweisen.

§ 7 § 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.