(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für
a) Krafträder 1,– Euro
b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen 3,– Euro
c) Omnibusse mit bis zu 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes 5,– Euro
d) Omnibusse mit mehr als 14 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes
1. für jede beförderte Person 0,50 Euro
2. bei Durchführung von Schülerausflugsfahrten für jede beförderte Person 0,25 Euro
e) Wohnmobile 5,– Euro
(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 20,– Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten des Ausbaues, der Erhaltung und der Verwaltung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ sowie der weiteren Erschließung des hinteren Kaiserbachtales durch Wanderwege anzugleichen.
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