(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“, Wegparzelle Nr. 2686 der Katastralgemeinde Kirchdorf in Tirol, wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Beginn der Benützung des Kaiserbachtalweges (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.
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