(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hierzu ermächtigt sind, an einer Mautstelle bei der Abzweigung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ von der Schwendter Straße.
(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.
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