LandesrechtTirolLandesesetzeVerwaltungsabgabengesetz 2019, Tiroler

Verwaltungsabgabengesetz 2019, Tiroler

In Kraft seit 20. März 2019
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) haben die Parteien für

a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht und

b) sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen einer Behörde

Verwaltungsabgaben zu entrichten, soweit die Freiheit von solchen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.

(2) Für Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, des Agrarverfahrensgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung und der Bundesabgabenordnung sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(3) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben sind die Gebietskörperschaften befreit, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung eines öffentlichen (kommunalen) Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden.

(4) Weiters sind die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, von den Verwaltungsabgaben befreit.

(5) Die Verwaltung der Gemeindeverwaltungsabgaben, das sind die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Abs. 1), fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 2 § 2

(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann.

§ 3 § 3

(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(2) Ist die zuständige Behörde eine Bundesbehörde, so sind die von ihr eingehobenen Landes- bzw. Gemeindeverwaltungsabgaben der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(3) Die von einem Gemeindeverband verwalteten Abgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung der Gemeindeverband besorgt.

§ 4 § 4

Die Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

§ 5 § 5

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder die Amtshandlung abgeschlossen ist.

§ 6 § 6

(1) Die nach § 3 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde ist Vollstreckungsbehörde im Sinn der Abgabenexekutionsordnung.

(2) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Entsteht die Abgabenpflicht aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts oder liegt sonst die Voraussetzung nach dem ersten Satz nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet wird, von der sachlich zuständigen Behörde mit gesondertem Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.

§ 7 § 7

Wird eine Rechtsvorschrift geändert, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die nach § 2 eine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 8 § 8

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1968 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 9/1926, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1948, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 4a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.