(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall den Betrag von 1.100,– Euro nicht übersteigen.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben zu regeln, wobei die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch Barzahlung, im bargeldlosen Zahlungsverkehr, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte vorgesehen werden kann.
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