Wird eine Rechtsvorschrift geändert, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die nach § 2 eine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
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