(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) haben die Parteien für
a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht und
b) sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen einer Behörde
Verwaltungsabgaben zu entrichten, soweit die Freiheit von solchen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.
(2) Für Amtshandlungen in Vollziehung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, des Agrarverfahrensgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung und der Bundesabgabenordnung sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(3) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben sind die Gebietskörperschaften befreit, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung eines öffentlichen (kommunalen) Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden.
(4) Weiters sind die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder Schadensbereinigung dienen, von den Verwaltungsabgaben befreit.
(5) Die Verwaltung der Gemeindeverwaltungsabgaben, das sind die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Abs. 1), fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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