(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache zuständigen Behörde einzuheben und fließen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(2) Ist die zuständige Behörde eine Bundesbehörde, so sind die von ihr eingehobenen Landes- bzw. Gemeindeverwaltungsabgaben der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(3) Die von einem Gemeindeverband verwalteten Abgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung der Gemeindeverband besorgt.
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