Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, (GKUFG 1998) in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Anspruchsberechtigten nach den §§ 1 und 21 GKUFG 1998 nur mehr in jenen Fällen anzuwenden, in denen das anspruchsbegründende Ereignis vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist.
(2) Die Beiträge nach § 4 GKUFG 1998 und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck nach § 5 Abs. 1 erster Satz GKUFG 1998 sind nur mehr für die Zeiträume bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu leisten.
(3) § 7 GKUFG 1998 ist nicht mehr anzuwenden.
§ 2 § 2
Mit 1. April 2005 verfällt das Sondervermögen nach § 3 GKUFG 1998 zugunsten des Haushaltes der Stadtgemeinde Innsbruck. Dem Verfall hat eine Aufstellung der Aktiva und Passiva vorauszugehen. Diese Aufstellung ist dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Nach Auflösung des Sondervermögens ist die Stadtgemeinde Innsbruck aus ihrem Haushalt zur Deckung des Aufwandes für Leistungen der Krankenfürsorge verpflichtet.
§ 3 § 3
Ab 1. April 2005 ist das GKUFG 1998 auf die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
a) die Meldung nach § 2 Abs. 2 letzter Satz GKUFG 1998 hat an den Stadtmagistrat Innsbruck zu erfolgen;
b) § 20 Abs. 3 GKUFG 1998 ist nicht mehr anzuwenden;
c) Verordnungen nach § 8 Abs. 3 GKUFG 1998 sind durch Auflegung beim Stadtmagistrat Innsbruck kundzumachen;
d) in den §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2, 27, 29 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 48 GKUFG 1998 tritt an die Stelle der Verwaltungskommission jeweils der Stadtmagistrat Innsbruck;
e) an die Stelle des III. Hauptstückes GKUFG 1998 treten die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes.
§ 4 § 4
(1) Dem Stadtmagistrat Innsbruck obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(2) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihm in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 GKUFG 1998 zugewiesenen Aufgaben
a) aufgrund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz GKUFG 1998 festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b) im Fall einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG 1998 festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 GKUFG 1998 bzw. des § 43 GKUFG 1998 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
§ 5 § 5
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates Innsbruck ist der Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck zuständig.
(2) Gegen Bescheide des Stadtsenates der Stadtgemeinde Innsbruck ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 6 § 6
Die der Stadtgemeinde Innsbruck nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 7 § 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2) Die am 1. April 2005 vor der Verwaltungskommission (§ 57 GKUFG 1998) anhängigen Verfahren sind vom Stadtmagistrat Innsbruck und die zu diesem Zeitpunkt vor der Verwaltungsoberkommission (§ 58 GKUFG 1998) anhängigen Verfahren sind vom Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck weiterzuführen.