(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2) Die am 1. April 2005 vor der Verwaltungskommission (§ 57 GKUFG 1998) anhängigen Verfahren sind vom Stadtmagistrat Innsbruck und die zu diesem Zeitpunkt vor der Verwaltungsoberkommission (§ 58 GKUFG 1998) anhängigen Verfahren sind vom Stadtsenat der Stadtgemeinde Innsbruck weiterzuführen.
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