§ 1 § 1 — Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gesetz über die Beendigung
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(1) Das Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, (GKUFG 1998) in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Anspruchsberechtigten nach den §§ 1 und 21 GKUFG 1998 nur mehr in jenen Fällen anzuwenden, in denen das anspruchsbegründende Ereignis vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist.
(2) Die Beiträge nach § 4 GKUFG 1998 und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck nach § 5 Abs. 1 erster Satz GKUFG 1998 sind nur mehr für die Zeiträume bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu leisten.
(3) § 7 GKUFG 1998 ist nicht mehr anzuwenden.
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