(1) Dem Stadtmagistrat Innsbruck obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(2) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihm in den §§ 24 Abs. 2, 27, 35 und 48 GKUFG 1998 zugewiesenen Aufgaben
a) aufgrund einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 erster Satz GKUFG 1998 festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b) im Fall einer Mitteilung nach § 26 Abs. 1 zweiter Satz GKUFG 1998 festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinne des § 41 Abs. 2 GKUFG 1998 bzw. des § 43 GKUFG 1998 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
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