Ab 1. April 2005 ist das GKUFG 1998 auf die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
a) die Meldung nach § 2 Abs. 2 letzter Satz GKUFG 1998 hat an den Stadtmagistrat Innsbruck zu erfolgen;
b) § 20 Abs. 3 GKUFG 1998 ist nicht mehr anzuwenden;
c) Verordnungen nach § 8 Abs. 3 GKUFG 1998 sind durch Auflegung beim Stadtmagistrat Innsbruck kundzumachen;
d) in den §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2, 27, 29 Abs. 1, 35 Abs. 3 und 48 GKUFG 1998 tritt an die Stelle der Verwaltungskommission jeweils der Stadtmagistrat Innsbruck;
e) an die Stelle des III. Hauptstückes GKUFG 1998 treten die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes.
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