Mit 1. April 2005 verfällt das Sondervermögen nach § 3 GKUFG 1998 zugunsten des Haushaltes der Stadtgemeinde Innsbruck. Dem Verfall hat eine Aufstellung der Aktiva und Passiva vorauszugehen. Diese Aufstellung ist dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Nach Auflösung des Sondervermögens ist die Stadtgemeinde Innsbruck aus ihrem Haushalt zur Deckung des Aufwandes für Leistungen der Krankenfürsorge verpflichtet.
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