§ 28 Anforderung von Nachbarfeuerwehren — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
Reichen die in der Gemeinde zur Verfügung stehenden Feuerwehrkräfte zur Brandbekämpfung nicht aus, so hat die Behörde die Feuerwehren der Nachbargemeinden zur Hilfeleistung anzufordern.
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