Vorwort
§ 1
§ 1
Landesbedienstete, deren Dienststelle am 31.Dezember 1984 eine Landeskrankenanstalt war und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ist, werden auf die Dauer ihres Dienststandes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz Krankenanstaltengesellschaft genannt) zur Dienstleistung zugewiesen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
§ 2
§ 2
(1) Sonstige Landesbedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der Krankenanstaltengesellschaft erforderlich ist, von der Landesregierung der Krankenanstaltengesellschaft mit deren Zustimmung zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft ist einer Zuweisung gleichzuhalten.
(3) Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der Krankenanstaltengesellschaft zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
§ 3
§ 3
(1) Als Dienstbehörde für die der Krankenanstaltengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbeamten wird das Krankenanstaltenpersonalamt eingerichtet.
(2) Mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes ist das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft zu betrauen.
(3) Dieses Vorstandsmitglied ist auch mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der Krankenanstaltengesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, zu betrauen.
(4) Die Ermächtigung im Sinne der Abs. 1 und 3 umfaßt nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.
(5) Vor Erlassung von Vorschriften nach Abs. 4 durch die Landesregierung ist die Krankenanstaltengesellschaft anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Landesbediensteten betroffen sind.
(6) Als Dienstbehörde ist das Krankenanstaltenpersonalamt für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der
a) Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
b) Beförderung,
c) Überstellung,
d) Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und
e) Außerdienststellung politischer Mandatare.
In letzteren Angelegenheiten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Leiters des Krankenanstaltenpersonalamtes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1997, LGBl. Nr. 87/2013
§ 4
§ 4
(1) Die Krankenanstaltengesellschaft hat für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten dem Land den Personalaufwand zu ersetzen.
(2) Die Krankenanstaltengesellschaft hat dem Land die Kosten des Pensionsaufwandes für die Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesen waren, und für jene Landesbeamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstleistung zugewiesen werden, zu ersetzen.
(3) Soweit die Krankenanstaltengesellschaft sonstige Leistungen (Dienst- und Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
§ 5
§ 5
Das Krankenanstaltenpersonalamt kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Einrichtungen der Krankenanstaltengesellschaft bedienen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
§ 6
§ 6
(1) Bedienstete der Krankenanstaltengesellschaft, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landesdienst übertreten, haben wegen des öffentlichen Interesses an einem solchen Übertritt Anspruch darauf, daß jene Zeiten, in denen sie Bedienstete der Krankenanstaltengesellschaft gewesen sind, sowohl bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages als auch bei jenen Rechten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen sind.
(2) Bei einem Übertritt in den Landesdienst nach dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind die zur Krankenanstaltengesellschaft zurückgelegten Zeiten als sonstige Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 lit. b Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1996, bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtes zu berücksichtigen.
(3) Der Ablauf der Frist nach Abs. 1 wird gehemmt durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993,
2. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
3. einen Präsenz- oder Zivildienst.
In den Fällen der Z 1 bis 3 beginnt die Frist mit neuerlichem Dienstantritt.
(4) Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 ein für den Vertragsbediensteten ungünstigerer Vorrückungsstichtag und somit ein niedrigeres als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen und Überstellungen gegenzurechnen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
§ 7
§ 7
Die Stammfassung dieses Gesetzes ist am 28. September 1985 in Kraft getreten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
§ 8
§ 8
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
§ 9
§ 9
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 10
§ 10
Die Änderung des § 3 Abs. 1 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013