(1) Die Krankenanstaltengesellschaft hat für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten dem Land den Personalaufwand zu ersetzen.
(2) Die Krankenanstaltengesellschaft hat dem Land die Kosten des Pensionsaufwandes für die Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesen waren, und für jene Landesbeamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstleistung zugewiesen werden, zu ersetzen.
(3) Soweit die Krankenanstaltengesellschaft sonstige Leistungen (Dienst- und Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
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