(1) Sonstige Landesbedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der Krankenanstaltengesellschaft erforderlich ist, von der Landesregierung der Krankenanstaltengesellschaft mit deren Zustimmung zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft ist einer Zuweisung gleichzuhalten.
(3) Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der Krankenanstaltengesellschaft zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
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