(1) Bedienstete der Krankenanstaltengesellschaft, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landesdienst übertreten, haben wegen des öffentlichen Interesses an einem solchen Übertritt Anspruch darauf, daß jene Zeiten, in denen sie Bedienstete der Krankenanstaltengesellschaft gewesen sind, sowohl bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages als auch bei jenen Rechten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen sind.
(2) Bei einem Übertritt in den Landesdienst nach dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind die zur Krankenanstaltengesellschaft zurückgelegten Zeiten als sonstige Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 lit. b Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1996, bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtes zu berücksichtigen.
(3) Der Ablauf der Frist nach Abs. 1 wird gehemmt durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz 1979, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993,
2. den Antritt eines Karenzurlaubes oder
3. einen Präsenz- oder Zivildienst.
In den Fällen der Z 1 bis 3 beginnt die Frist mit neuerlichem Dienstantritt.
(4) Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 ein für den Vertragsbediensteten ungünstigerer Vorrückungsstichtag und somit ein niedrigeres als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen und Überstellungen gegenzurechnen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
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