(1) Als Dienstbehörde für die der Krankenanstaltengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbeamten wird das Krankenanstaltenpersonalamt eingerichtet.
(2) Mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes ist das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft zu betrauen.
(3) Dieses Vorstandsmitglied ist auch mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der Krankenanstaltengesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, zu betrauen.
(4) Die Ermächtigung im Sinne der Abs. 1 und 3 umfaßt nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.
(5) Vor Erlassung von Vorschriften nach Abs. 4 durch die Landesregierung ist die Krankenanstaltengesellschaft anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Landesbediensteten betroffen sind.
(6) Als Dienstbehörde ist das Krankenanstaltenpersonalamt für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der
a) Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,
b) Beförderung,
c) Überstellung,
d) Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und
e) Außerdienststellung politischer Mandatare.
In letzteren Angelegenheiten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Leiters des Krankenanstaltenpersonalamtes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1997, LGBl. Nr. 87/2013
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