Landesbedienstete, deren Dienststelle am 31.Dezember 1984 eine Landeskrankenanstalt war und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch ist, werden auf die Dauer ihres Dienststandes unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz Krankenanstaltengesellschaft genannt) zur Dienstleistung zugewiesen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 17/1997
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