Vorwort
§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Bedienstete der Gemeinde einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde sowie die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger, dem Bedienstete der Gemeinde zugewiesen werden.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten der Gemeinde zur Dienstleistung an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde sind die im Dienststand stehenden Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) und Vertragsbediensteten, die an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
§ 3
Zuweisung
§ 3
(1) Bedienstete der Gemeinde können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).
(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt und wenn
1. Tätigkeiten, die bisher in einer bei der Gemeinde eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, in einer anderen Organisationsform besorgt werden sollen,
2. auf Grund der besonderen Qualifikation von Bediensteten der Gemeinde die Tätigkeit von einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 erbeten wird oder
3. diese zum Zweck der Aus- und Weiterbildung für Bedienstete erforderlich ist.
(3) Im Falle einer Zuweisung nach Abs. 2 Z 1 ist im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 37/1994, das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben. Zuweisungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.
§ 4
§ 4 Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten
(1) Die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten.
(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bediensteten haben Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber der Gemeinde.
§ 5
§ 5 Dienstbehörden
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) der Gemeinde erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers. Der Rechtsträger übernimmt für die Dauer der Zuweisung sämtliche Verpflichtungen zur Wahrung des ArbeitnehmerInnen- bzw. DienstnehmerInnen-Schutzes.
(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,
2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,
3. die Gewährung
a) eines Karenzurlaubes nach § 41 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957,
b) eines Sonderurlaubes nach § 40 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
c) eines Karenzurlaubes nach § 56a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34,
d) eines Sonderurlaubes nach § 56 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
4. den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,
5. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 oder nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1957.
Der Gemeinderat ist Dienstbehörde zweiter Instanz.
(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten der Gemeinde betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Vertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,
2. eine allfällige Überstellung oder Rücküberstellung,
3. die Gewährung
a) eines Karenzurlaubes nach § 28 Abs. 3 des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1974, LGBl. Nr. 30,
b) eines Sonderurlaubes nach § 27 des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1974, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
c) eines Karenzurlaubes nach § 30a Abs. 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160,
d) eines Sonderurlaubes nach § 30 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat.
4. die Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des zugewiesenen Vertragsbediensteten.
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Gemeinderates.
§ 6
§ 6 Vertragliche Vereinbarung
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. Zweck der Zuweisung,
2. Dauer der Zuweisung,
3. ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Dienstgeber die während der Zuweisung entstandenen Kosten aus den Aktivbezügen zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung der Pensionskosten zu leisten hat.
§ 7
§ 7 Betriebsübergang auf die Gemeinde
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 auf die Gemeinde über, so tritt diese als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
§ 8
§ 8 Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 umgesetzt.
§ 9
§ 9 Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2003, in Kraft.