(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) der Gemeinde erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers. Der Rechtsträger übernimmt für die Dauer der Zuweisung sämtliche Verpflichtungen zur Wahrung des ArbeitnehmerInnen- bzw. DienstnehmerInnen-Schutzes.
(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,
2. eine allfällige Überstellung, Rücküberstellung oder Beförderung,
3. die Gewährung
a) eines Karenzurlaubes nach § 41 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957,
b) eines Sonderurlaubes nach § 40 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
c) eines Karenzurlaubes nach § 56a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34,
d) eines Sonderurlaubes nach § 56 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
4. den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand,
5. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 oder nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1957.
Der Gemeinderat ist Dienstbehörde zweiter Instanz.
(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten der Gemeinde betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Vertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:
1. generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen,
2. eine allfällige Überstellung oder Rücküberstellung,
3. die Gewährung
a) eines Karenzurlaubes nach § 28 Abs. 3 des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1974, LGBl. Nr. 30,
b) eines Sonderurlaubes nach § 27 des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1974, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,
c) eines Karenzurlaubes nach § 30a Abs. 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160,
d) eines Sonderurlaubes nach § 30 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat.
4. die Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des zugewiesenen Vertragsbediensteten.
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Gemeinderates.
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