Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Bedienstete der Gemeinde einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde sowie die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger, dem Bedienstete der Gemeinde zugewiesen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise