(1) Die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten.
(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bediensteten haben Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(3) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber der Gemeinde.
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