(1) Bedienstete der Gemeinde können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).
(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt und wenn
1. Tätigkeiten, die bisher in einer bei der Gemeinde eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, in einer anderen Organisationsform besorgt werden sollen,
2. auf Grund der besonderen Qualifikation von Bediensteten der Gemeinde die Tätigkeit von einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger im Sinne des Abs. 1 erbeten wird oder
3. diese zum Zweck der Aus- und Weiterbildung für Bedienstete erforderlich ist.
(3) Im Falle einer Zuweisung nach Abs. 2 Z 1 ist im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 37/1994, das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben. Zuweisungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.
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