(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten der Gemeinde zur Dienstleistung an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde sind die im Dienststand stehenden Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) und Vertragsbediensteten, die an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
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