§ 2 § 2 — Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten der Gemeinde zur Dienstleistung an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger.
(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde sind die im Dienststand stehenden Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) und Vertragsbediensteten, die an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
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