Vorwort
§ 1 Gegenstand und Ziel dieses Gesetzes
§ 1 § 1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung für die Nutzung von landeseigenen Flächen an folgenden Seen Tarife festzulegen:
1. Mattsee
2. Obertrumer See
3. Grabensee
4. Wallersee.
(2) Ausgenommen vom Regelungsbereich dieses Gesetzes ist die Einräumung sonstiger Nutzungsrechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten oder Rechte auf Einleitung von Oberflächenwasser in den jeweiligen See.
§ 2 Tarife
§ 2 § 2
(1) Für die Vertragsperiode 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2035 werden für die Nutzung von landeseigenen Flächen am Mattsee, Obertrumer See, Grabensee und Wallersee folgende Tarife festgelegt:
Tariftyp | Bezeichnung | Betrag | Deckelung |
A 1 | unbebaute Fläche oder Fläche mit geringfügiger Bebauung 1 | € 9,60/m² | bei 1.000 m 2 |
A 2 | Vertragsfläche mit Nebengebäude ohne Aufenthaltsmöglichkeit 2 | € 12,80/m² | bei 1.000 m 2 |
A 3 | Vertragsfläche mit Gebäude (mit Aufenthaltsmöglichkeit) 3 | € 16,00/m² | bei 1.000 m 2 |
A 4 | Wassereinbau (über Wasser) 4 | € 12,80/m² | |
A 5 | Boje | € 480,00/Boje | |
Sondertarif 1 | seebezogene Infrastruktur 5 | € 0,48/m² | |
Sondertarif 2 | Wassersportverein 6 | € 3,20/m² | bei 1.000 m 2 (keine Anwendung Tariftyp A 4) |
Sondertarif 3 | Naturerhaltung 7 | € 480,00/Seezugangsweg | |
Sondertarif 4 | Ausflugsschifffahrt | € 480,00/Schiff | |
Anmerkungen: 1 Liegewiese, Freifläche; Fläche mit einer Bebauung auf Landesgrund kleiner als 10 m² 2 Fläche mit einer Bebauung auf Landesgrund von mindestens 10 m²; bspw Boots- oder Gerätehütte 3 Fläche mit einer Bebauung auf Landesgrund von mindestens 10 m²; Bau mit Infrastruktur bspw Wochenendhaus 4 bspw Stege, Schwimmplattform, Bootshaus 5 bspw Strandbad, öffentlich zugänglicher Yachthafen, Seebühne, Einrichtungen für Polizei, Anlegestelle 6 Vereine, die zur Erreichung des Vereinszwecks Zugänge zum See bzw zu Flächen benötigen 7 eingeschränkter Seezugang in besonderen naturnahen Bereichen | |||
(2) Die Beträge nach Abs 1 sind Ausgangswerte per 1. Jänner 2026 für die Beiträge pro Jahr.
§ 3 Minderungsbeträge
§ 3 § 3
Folgende Minderungsbeträge werden berücksichtigt:
1. Abschläge für neu berechnete oder hinzugekommene Flächen (ausgenommen sind Flächen des Tariftyps A 4 sowie der Sondertarife 1 und 2):
a) Abschlag von 50 % des Tarifes auf die Hälfte der zum 1. Jänner 2016 auf Grund einer erstmaligen Flächenerfassung durch Anwendung der gemittelten Wasserstandslinie neu berechneten Flächen am Mattsee, Obertrumer See und Grabensee;
b) Abschlag von 50 % des Tarifes auf die zum 1. Jänner 2016 durch Anwendung der gemittelten Wasserstandslinie hinzugekommenen Flächen am Wallersee.
Im Zeitraum von 2027 bis 2035 verringert sich der jeweilige Abschlag nach lit a) oder lit b) wie folgt: Im Jahr 2027 beträgt die Verringerung des Abschlages 10 %, im Jahr 2028 20 %, im Jahr 2029 30 %, im Jahr 2030 40 %, im Jahr 2031 50 %, im Jahr 2032 60 %, im Jahr 2023 70 %, im Jahr 2034 80 % und im Jahr 2035 90 %.
2. Wenn Z 1 zur Anwendung gelangt, werden zusätzliche Abschläge auf die gesamte Vertragsfläche in Flachuferbereichen gewährt (davon ausgenommen sind Flächen des Tariftyps A 4 sowie der Sondertarife 1 und 2):
a) Abschlag von 15 % auf Vertragsflächen am Wallersee;
b) Abschlag von 10 % auf Vertragsflächen am Mattsee, Obertrumer See und Grabensee.
Der Abschlag wird von der Summe nach Abzug eines Abschlages gemäß Z 1 berechnet.
3. Abschlag für Vereine, Personalvertretungen und Betriebsräte:
Abschlag von 50 % für Vereine mit mindestens 20 Mitgliedern (soweit nicht Sondertarif 2 für Wassersportvereine zur Anwendung kommt), Personalvertretungen und Betriebsräte auf die Tariftypen A 1, A 2 und A 3. Abschläge gemäß Z 1 und 2 finden keine Anwendung.
4. Abschlag für wirtschaftliche Nutzung:
Abschlag von 50 % bei wirtschaftlicher Nutzung des Sees im Haupt- oder Nebenerwerb auf die Tariftypen A 1, A 2 und A 3. Abschläge gemäß Z 1 und 2 finden keine Anwendung.
§ 4 Nutzung durch die Allgemeinheit
§ 4 § 4
Sofern Flächen den Gemeinden zur Ermöglichung der unentgeltlichen Nutzung durch die Allgemeinheit oder für Zwecke im Sinne des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019 idgF, überlassen werden, wird im öffentlichen Interesse des Landes Salzburg kein Entgelt in Rechnung gestellt.
§ 5 Mindest- und Höchstentgelt
§ 5 § 5
(1) Unabhängig vom Flächenausmaß und Tariftyp gemäß § 2 wird ein Mindestentgelt von 480,00 € und ein Höchstentgelt von 9.600,00 € pro Jahr festgelegt.
(2) Für den Sondertarif 1 gemäß § 2 (seebezogene Infrastruktur) gilt kein Höchstentgelt.
§ 6 Wertsicherung
§ 6 § 6
Die tarifgebundenen Entgelte werden jährlich nach dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” amtlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) auf Basis des Jahresdurchschnittes 2025 oder einem an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert.
§ 7 In- und Außerkrafttreten
§ 7 § 7
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.