(1) Unabhängig vom Flächenausmaß und Tariftyp gemäß § 2 wird ein Mindestentgelt von 480,00 € und ein Höchstentgelt von 9.600,00 € pro Jahr festgelegt.
(2) Für den Sondertarif 1 gemäß § 2 (seebezogene Infrastruktur) gilt kein Höchstentgelt.
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