Folgende Minderungsbeträge werden berücksichtigt:
1. Abschläge für neu berechnete oder hinzugekommene Flächen (ausgenommen sind Flächen des Tariftyps A 4 sowie der Sondertarife 1 und 2):
a) Abschlag von 50 % des Tarifes auf die Hälfte der zum 1. Jänner 2016 auf Grund einer erstmaligen Flächenerfassung durch Anwendung der gemittelten Wasserstandslinie neu berechneten Flächen am Mattsee, Obertrumer See und Grabensee;
b) Abschlag von 50 % des Tarifes auf die zum 1. Jänner 2016 durch Anwendung der gemittelten Wasserstandslinie hinzugekommenen Flächen am Wallersee.
Im Zeitraum von 2027 bis 2035 verringert sich der jeweilige Abschlag nach lit a) oder lit b) wie folgt: Im Jahr 2027 beträgt die Verringerung des Abschlages 10 %, im Jahr 2028 20 %, im Jahr 2029 30 %, im Jahr 2030 40 %, im Jahr 2031 50 %, im Jahr 2032 60 %, im Jahr 2023 70 %, im Jahr 2034 80 % und im Jahr 2035 90 %.
2. Wenn Z 1 zur Anwendung gelangt, werden zusätzliche Abschläge auf die gesamte Vertragsfläche in Flachuferbereichen gewährt (davon ausgenommen sind Flächen des Tariftyps A 4 sowie der Sondertarife 1 und 2):
a) Abschlag von 15 % auf Vertragsflächen am Wallersee;
b) Abschlag von 10 % auf Vertragsflächen am Mattsee, Obertrumer See und Grabensee.
Der Abschlag wird von der Summe nach Abzug eines Abschlages gemäß Z 1 berechnet.
3. Abschlag für Vereine, Personalvertretungen und Betriebsräte:
Abschlag von 50 % für Vereine mit mindestens 20 Mitgliedern (soweit nicht Sondertarif 2 für Wassersportvereine zur Anwendung kommt), Personalvertretungen und Betriebsräte auf die Tariftypen A 1, A 2 und A 3. Abschläge gemäß Z 1 und 2 finden keine Anwendung.
4. Abschlag für wirtschaftliche Nutzung:
Abschlag von 50 % bei wirtschaftlicher Nutzung des Sees im Haupt- oder Nebenerwerb auf die Tariftypen A 1, A 2 und A 3. Abschläge gemäß Z 1 und 2 finden keine Anwendung.
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