(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung für die Nutzung von landeseigenen Flächen an folgenden Seen Tarife festzulegen:
1. Mattsee
2. Obertrumer See
3. Grabensee
4. Wallersee.
(2) Ausgenommen vom Regelungsbereich dieses Gesetzes ist die Einräumung sonstiger Nutzungsrechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten oder Rechte auf Einleitung von Oberflächenwasser in den jeweiligen See.
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