Sofern Flächen den Gemeinden zur Ermöglichung der unentgeltlichen Nutzung durch die Allgemeinheit oder für Zwecke im Sinne des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019 idgF, überlassen werden, wird im öffentlichen Interesse des Landes Salzburg kein Entgelt in Rechnung gestellt.
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