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Landeshaushaltsgesetz 2013

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

Artikel II

Art. 2

Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.

Artikel III

Art. 3

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2014 einzuholen.

(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.

(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.

(6) Für im Jahr 2013 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.

Artikel IIIa

Art. 3a

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Haushalt vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.

Art. 3b Artikel IIIb

(1) Im Ordentlichen Landesvoranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:

Ansatz Bezeichnung Erhöhung in Euro Neuer Betrag in Euro
1/441005 Behebung von Katastrophenschäden; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb. 6.000.000 7.000.000
1/482008 Wohnbauförderungsgesetz, Zuschüsse und Darlehen; Sonstige Sachausgaben, Pflicht 88.412.000 90.527.700
1/611209 Landesstraßen, Gemeinsame Kosten/Betriebliche Erhaltung; Sonstige Sachausgaben, Ermessen 911.000 13.019.500
1/631005 Regulierung Konkurrenzgewässer/Kulturt. Maßnahmen; Förderungsausgaben Ermessen, Lauf.Geb. 200.000 586.500
1/970009 Verstärkungsmittel, Sonstige Sachausgaben, Ermessen 114.803.000 127.863.000

Die Erhöhungen bei den Ansätzen 1/441005, 1/611209 und 1/631005 dienen der Finanzierung von Beihilfen und Sofortmaßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013, jene beim Ansatz 1/482008 der teilweisen Begleichung einer Forderung des Landeswohnbaufonds in Höhe von 201,707 Mio € gegen das Land aus der vorübergehenden Bereitstellung vorzeitig zurückgezahlter Wohnbaudarlehen und jene beim Ansatz 1/970009 der Vorsorge für zahlreiche zusätzliche Ausgabenerfordernisse, deren Höhe zu einem erheblichen Teil nicht genau feststeht (zB Begleichung von Steuerschulden, Leistung von Steuervorauszahlungen, Rückzahlung zu Unrecht beanspruchter Katastrophenfondsmittel und Begleichung damit in Zusammenhang stehender Nebenansprüche, Verzinsung und Rückerstattung von Veranlagungen aus der durchlaufenden Gebarung, Begleichung von Expertenhonoraren, Mehrerfordernisse in der Grundversorgung, Grundablöse Straßwalchen, Mehrausgaben für die Sole/Salzanlage beim Neu-/Umbau einer Straßenmeisterei, Restzahlung für den Erweiterungsbau der Fachhochschule Urstein, Leistung von Entwicklungs- und Betriebskosten für das Zentrale Personenstandregister, Abgänge bei den Gemeindespitälern, Zusatzerfordernis für die Parteienförderung nach der Landtagswahl 2013).

(2) Im Ordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmeneinsatz 2/950005 mit dem Betrag 229.892.100 € dotiert.

(3) Im Außerordentlichen Voranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:

Ansatz Bezeichnung Erhöhung in Euro Neuer Betrag in Euro
5/561405 Krankenanstalten anderer Rechtsträger, Errichtung und Ausgestaltung, Krankenhaus Zell am See; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb. 8.425.000 14.425.000
5/631005 Regulierung von Konkurrenzgewässern; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb. 2.300.000 3.550.000
5/633005 Beiträge zur Wildbachverbauung; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb. 1.500.000 5.170.000

Die Erhöhung beim Ansatz 5/561405 dient der Vorfinanzierung von Investitionszuschüssen des SAGES, die Erhöhungen bei den Ansätzen 5/631005 und 5/633005 der Finanzierung von Förderungen für Maßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013.

(3a) Im außerordentlichen Voranschlag wird der Ausgabenansatz 5/616055 Sonstige Sachausgaben, Ermessen neu vorgesehen und mit dem Betrag 166.100 € dotiert.

(4) Im Außerordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmenansatz 6/982009 um den Betrag von 12.391.100 € zur Finanzierung von Mehrausgaben im Ausmaß bis zu diesem Betrag erhöht.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abwicklung der zusätzlich anfallenden Ausgaben und Einnahmen folgende Haushaltsansätze im ordentlichen Voranschlag vorzusehen:

a) zur haushaltsmäßigen Buchbarkeit von vorgeschriebenen Abgabenzahlungen für Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer im Zusammenhang mit angekauften Wertpapieren den Haushaltsansatz 1/913008 Sonstige Sachausgaben, Pflicht;

b) zur haushaltsmäßigen Buchbarkeit der Rückzahlung zu Unrecht beanspruchter Zuschüsse aus dem Katastrophenfonds den Haushaltsansatz 1/944008 Sonstige Sachausgaben, Pflicht.

(6) (Verfassungsbestimmung) Art IV Abs 2 vorletzter Satz steht der Dotierung des Einnahmenansatzes 2/950005 aus saldierten Einmalerlösen aus der Rückführung des Finanzportfolios gemäß Abs 2 und Verwendung des dotierten Betrages zur Abdeckung von Mehrausgaben und Mindereinnahmen nicht entgegen.

Artikel IV

Art. 4

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes bei der Vollziehung des Landeshaushaltes

a) zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen und

b) Kassenkredite aufzunehmen.

(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, im Rahmen ihres Finanzmanagements Umschuldungen vorzunehmen. Abgeleitete Finanzgeschäfte können durchgeführt werden, soweit diese den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements sowie den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl Nr 139/2009, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 35/2012, dieses einschließend, sind sinngemäß anzuwenden, wobei eine solche Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 35 Mio € nicht übersteigen darf. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Rückführung des Finanzportfolios Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios Mehraufwendungen, so wird die Landesregierung ermächtigt, beim Haushaltsansatz 2/982009 zur Abdeckung der Mehraufwendungen zusätzliche Darlehen im Höchstausmaß von 35 Mio € aufzunehmen. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, so sind diese zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden. Über den Stand der Entwicklung des Finanzportfolios ist von der Landesregierung dem Landtag monatlich zu berichten.

(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.

Artikel VII

Art. 7

(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:

a) im ordentlichen Haushalt vorgesehene Zuweisungsmittel;

b) vorhandene zweckbestimmte Rücklagen;

c) Mehreinnahmen des ordentlichen Haushaltes, die nach Erfüllung gesetzlicher bzw vertraglicher Verpflichtungen oder sonstiger unabweisbarer Mehrausgaben verbleiben;

d) ein allfälliger Überschuss aus der ordentlichen Gebarung 2012;

e) die im außerordentlichen Haushalt vorgesehenen Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden.

Die unter lit. a bis d angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden.

(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.

(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit. e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.

(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt worden ist.

Artikel VIII

Art. 8

(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2013 zulässig.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art IIIa und Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2014 gewahrt.

(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.

Artikel X

Art. 10

Die Landesregierung wird ermächtigt, Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite für den Landeswohnbaufonds nach Maßgabe der folgenden Bedingungen unter Beachtung von Art VII Abs 3 aufzunehmen:

1. zum Ersatz von auslaufenden Finanzierungen,

2. zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu einer Höhe von 25 Mio €.

Artikel XI

Art. 11

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 seine Wirksamkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art II Abs 6, Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IIIa, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.

(3) Die auf Grund des gesetzlichen Haushaltsprovisoriums (Art 44 Abs 3 L-VG) seit dem 1. Jänner 2013 vollzogenen Gebarungen sind zugunsten und zulasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Landesvoranschlags 2013 zu überrechnen.

(4) Der erste Bericht gemäß Art IV Abs 2 letzter Satz ist mit Stand 28. Februar 2013 zu erstatten.

Art. 12 Artikel XII

(1) Die Art IIIb, IV Abs 1 und IVa in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht im Hinblick auf Art IIIb Abs 6 und Art IV Abs 1 im Verfassungsrang. Art IVa tritt mit 31. Dezember 2014 außer Kraft."

(2) Die von den Erhöhungen der Haushaltsansätze im Art IIIb in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 berührten Gruppen- und Abschnittssummen sowie die Gesamtbeträge des Ordentlichen Landesvoranschlages, des Außerordentlichen Landesvoranschlages und des Gesamthaushalts gelten als entsprechend abgeändert.