LandesrechtSalzburgLandesesetzeLandeshaushaltsgesetz 2013 Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

Die Landesregierung wird ermächtigt, Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite für den Landeswohnbaufonds nach Maßgabe der folgenden Bedingungen unter Beachtung von Art VII Abs 3 aufzunehmen:

1. zum Ersatz von auslaufenden Finanzierungen,

2. zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu einer Höhe von 25 Mio €.

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