Die Landesregierung wird ermächtigt, Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite für den Landeswohnbaufonds nach Maßgabe der folgenden Bedingungen unter Beachtung von Art VII Abs 3 aufzunehmen:
1. zum Ersatz von auslaufenden Finanzierungen,
2. zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu einer Höhe von 25 Mio €.
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