(1) Die Art IIIb, IV Abs 1 und IVa in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht im Hinblick auf Art IIIb Abs 6 und Art IV Abs 1 im Verfassungsrang. Art IVa tritt mit 31. Dezember 2014 außer Kraft."
(2) Die von den Erhöhungen der Haushaltsansätze im Art IIIb in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 berührten Gruppen- und Abschnittssummen sowie die Gesamtbeträge des Ordentlichen Landesvoranschlages, des Außerordentlichen Landesvoranschlages und des Gesamthaushalts gelten als entsprechend abgeändert.
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