(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art II Abs 6, Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IIIa, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
(3) Die auf Grund des gesetzlichen Haushaltsprovisoriums (Art 44 Abs 3 L-VG) seit dem 1. Jänner 2013 vollzogenen Gebarungen sind zugunsten und zulasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Landesvoranschlags 2013 zu überrechnen.
(4) Der erste Bericht gemäß Art IV Abs 2 letzter Satz ist mit Stand 28. Februar 2013 zu erstatten.
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