(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes bei der Vollziehung des Landeshaushaltes
a) zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen und
b) Kassenkredite aufzunehmen.
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, im Rahmen ihres Finanzmanagements Umschuldungen vorzunehmen. Abgeleitete Finanzgeschäfte können durchgeführt werden, soweit diese den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements sowie den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl Nr 139/2009, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 35/2012, dieses einschließend, sind sinngemäß anzuwenden, wobei eine solche Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 35 Mio € nicht übersteigen darf. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Rückführung des Finanzportfolios Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios Mehraufwendungen, so wird die Landesregierung ermächtigt, beim Haushaltsansatz 2/982009 zur Abdeckung der Mehraufwendungen zusätzliche Darlehen im Höchstausmaß von 35 Mio € aufzunehmen. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, so sind diese zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden. Über den Stand der Entwicklung des Finanzportfolios ist von der Landesregierung dem Landtag monatlich zu berichten.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.
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