LandesrechtSalzburgLandesesetzeHaushalts-Strukturgesetz

Haushalts-Strukturgesetz

In Kraft seit 01. Mai 1995
Up-to-date

§ 1

1. Abschnitt

Änderungen zum Landeshaushaltsgesetz 1995

Kreditverschiebungen

§ 1

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

§ 2

Darlehensaufnahmen

§ 2

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

§ 3

2. Abschnitt

Auflösung des Salzburger Wohnbauförderungsfonds

Aufhebung des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1977

§ 3

Das Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1977, LGBl. Nr. 4/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 56/1981 und Nr. 30/1985 wird aufgehoben. Der Salzburger Wohnbauförderungsfonds ist damit aufgelöst.

§ 4

Rechtsübergang, Mittelrückfluß

§ 4

(1) Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Salzburger Wohnbauförderungsfonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Salzburg über. Seit dem 1. Jänner 1995 getätigte Zahlungen zugunsten oder zu Lasten des Salzburger Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Salzburg zugerechnet.

(2) Für Förderungen, die auf der Grundlage des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1952 oder des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1977 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle des Salzburger Wohnbauförderungsfonds das Land Salzburg als Förderungsgeber tritt.

(3) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die nach dem Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1952 oder dem Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1977 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Salzburg zu.

§ 5

3. Abschnitt

Änderung des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990

§ 5

Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 1/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/1993, wird dahingehend geändert, daß § 63 entfällt.

§ 6

4. Abschnitt

Einlösung von Darlehensforderungen

Ermächtigung zur Zahlungsannahme

§ 6

(1) Die Landesregierung wird gemäß Art. 48 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 ermächtigt, die Zahlung der Schuld aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen, durch die die Forderungen aus diesen Darlehen eingelöst werden (§ 1422 ABGB), in der Höhe des Barwertes anzunehmen. Aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gewährte Darlehen sind von dieser Ermächtigung nicht erfaßt.

(2) Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan auf den Zahlungszeitpunkt abzuzinsen.

(3) Mit der Zahlungsannahme und Einlösung wird vom Land Salzburg gegenüber dem einlösenden Kreditinstitut die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen übernommen. Die zugunsten des Landes bestehenden Sicherheiten bleiben unberührt.

(4) Die Landesregierung hat die jährlichen schuldscheinmäßigen Rückflüsse aus den Wohnbauförderungsdarlehen gemäß Abs. 1 in ihre Vorlage betreffend den Landesvoranschlag für das jeweils kommende Jahr als Ausgaben für die Wohnbauförderung vorzusehen.

§ 7

Voraussetzungen der Zahlungsannahme

§ 7

Die Zahlungsannahme setzt voraus, daß die Landesregierung dafür Vorsorge getroffen hat, daß

1. die zum Zeitpunkt des Verkaufes gültigen Bedingungen der Wohnbauförderungsdarlehen, insbesondere jene bezüglich der Verzinsung, Tilgung einschließlich einer verstärkten Tilgung und der Laufzeit, keinerlei Veränderung erfahren;

2. die nach einer diesbezüglichen Verordnung der Landesregierung bestehenden Möglichkeiten des Förderungsnehmers zur begünstigten vorzeitigen Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens aufrecht bleiben;

3. die Landesregierung die Rechte, die dem Land zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Förderungsabsicht nach den Wohnbauförderungsgesetzen bzw. den Darlehensverträgen zustehen, weiterhin geltend machen kann.

§ 8

Zweckwidmung

§ 8

Die gemäß § 6 Abs. 1 bezahlten Mittel sind zur Erfüllung von Verpflichtungen des Salzburger Wohnbauförderungsfonds zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Mehrbetrag ist einer für Wohnbauförderungsmaßnahmen zweckgewidmeten Rücklage zuzuführen.

§ 9

5. Abschnitt

Kürzung der Parteienförderung

§ 9

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

§ 10

6. Abschnitt

Maßnahmen auf dem Gebiet des Besoldungsrechtes

Erhöhung des Pensions- und des Pensionssicherungsbeitrages

§ 10

(1) Aufgehoben durch LGBl Nr 28/1999.

(2) Aufgehoben durch LGBl Nr 3/2000.

(3) Aufgehoben durch LGBl Nr 3/2000.

§ 11

Ersetzen der Haushaltszulage

durch eine Kinderzulage

§ 11

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 28/1999)

§ 12

Vereinheitlichung des Todesfallbeitrages

§ 12

Aufgehoben durch LGBl Nr 3/2000

§ 13

Einmalzahlung im Jahr 1997

§ 13

(1) Den nachstehend angeführten Landesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Landes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 14 gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Feber 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis, auf Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung oder einen Pensionsanspruch nach § 14 haben:

1. den Beamten des Dienststandes, den Vertragsbediensteten und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von

3.600 S;

2. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2.880 S;

3. Personen mit Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld in der Höhe von

1.728 S;

4. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1.037 S;

5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S;

6. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 2, 3, 4 oder 5 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe-(Versorgungs-)genuß entspricht.

(2) Darüber hinaus gebührt die Einmalzahlung auch Landesbediensteten, die aus einem der folgenden Gründe am 1. Feber 1997 keinen Anspruch auf Bezüge haben:

1. Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221, in der auf Landesbedienstete anzuwendenden Fassung;

2. Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit, wenn diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist;

3. unverschuldete Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen.

§ 14

Maßgebende Pensionsansprüche

§ 14

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

§ 15

Aliquotierung bei Teilbeschäftigung

§ 15

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

§ 16

Auszahlung

§ 16

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

§ 16a

§ 16a

(aufgehoben auf Grund von LGBl Nr 1/2001)

§ 17

7. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Es treten in Kraft:

1. die §§ 1, 2, 6 bis 12 mit 1. Mai 1995;

2. die §§ 3 bis 5 mit 1. Jänner 1995;

3. die §§ 13 bis 16 am 1. April 1996;

4. die §§ 13 bis 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/1996 am 1. Feber 1997.

5. § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 3/1997 mit 1. Jänner 1997;

6. § 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/1998 mit 1. Jänner 1998.

(2) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995. Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.