Voraussetzungen der Zahlungsannahme
§ 7
Die Zahlungsannahme setzt voraus, daß die Landesregierung dafür Vorsorge getroffen hat, daß
1. die zum Zeitpunkt des Verkaufes gültigen Bedingungen der Wohnbauförderungsdarlehen, insbesondere jene bezüglich der Verzinsung, Tilgung einschließlich einer verstärkten Tilgung und der Laufzeit, keinerlei Veränderung erfahren;
2. die nach einer diesbezüglichen Verordnung der Landesregierung bestehenden Möglichkeiten des Förderungsnehmers zur begünstigten vorzeitigen Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens aufrecht bleiben;
3. die Landesregierung die Rechte, die dem Land zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Förderungsabsicht nach den Wohnbauförderungsgesetzen bzw. den Darlehensverträgen zustehen, weiterhin geltend machen kann.
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