Einmalzahlung im Jahr 1997
§ 13
(1) Den nachstehend angeführten Landesbediensteten, Teilnehmern an der Eignungsausbildung des Landes und Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 14 gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Feber 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis, auf Ausbildungsbeitrag für die Eignungsausbildung oder einen Pensionsanspruch nach § 14 haben:
1. den Beamten des Dienststandes, den Vertragsbediensteten und den Teilnehmern an der Eignungsausbildung in der Höhe von
3.600 S;
2. Personen mit Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe von 2.880 S;
3. Personen mit Anspruch auf Witwen-(Witwer-)versorgungsgenuß, frühere Ehegatten mit Anspruch auf Versorgungsgenuß und Personen mit Anspruch auf Versorgungsgeld in der Höhe von
1.728 S;
4. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Vollwaisen in der Höhe von 1.037 S;
5. Personen mit Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß für Halbwaisen in der Höhe von 691 S;
6. Personen mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in der Höhe jenes Teiles des nach den Z 2, 3, 4 oder 5 in Betracht kommenden Betrages, der dem Verhältnis des Unterhaltsbeitrages zum vollen Ruhe-(Versorgungs-)genuß entspricht.
(2) Darüber hinaus gebührt die Einmalzahlung auch Landesbediensteten, die aus einem der folgenden Gründe am 1. Feber 1997 keinen Anspruch auf Bezüge haben:
1. Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 bis 3 und § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221, in der auf Landesbedienstete anzuwendenden Fassung;
2. Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit, wenn diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist;
3. unverschuldete Dienstverhinderung aus anderen wichtigen, die Person des Bediensteten betreffenden Gründen.
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