Zweckwidmung
§ 8
Die gemäß § 6 Abs. 1 bezahlten Mittel sind zur Erfüllung von Verpflichtungen des Salzburger Wohnbauförderungsfonds zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Mehrbetrag ist einer für Wohnbauförderungsmaßnahmen zweckgewidmeten Rücklage zuzuführen.
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