4. Abschnitt
Einlösung von Darlehensforderungen
Ermächtigung zur Zahlungsannahme
§ 6
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art. 48 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 ermächtigt, die Zahlung der Schuld aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen, durch die die Forderungen aus diesen Darlehen eingelöst werden (§ 1422 ABGB), in der Höhe des Barwertes anzunehmen. Aufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gewährte Darlehen sind von dieser Ermächtigung nicht erfaßt.
(2) Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan auf den Zahlungszeitpunkt abzuzinsen.
(3) Mit der Zahlungsannahme und Einlösung wird vom Land Salzburg gegenüber dem einlösenden Kreditinstitut die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen übernommen. Die zugunsten des Landes bestehenden Sicherheiten bleiben unberührt.
(4) Die Landesregierung hat die jährlichen schuldscheinmäßigen Rückflüsse aus den Wohnbauförderungsdarlehen gemäß Abs. 1 in ihre Vorlage betreffend den Landesvoranschlag für das jeweils kommende Jahr als Ausgaben für die Wohnbauförderung vorzusehen.
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