Rechtsübergang, Mittelrückfluß
§ 4
(1) Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Salzburger Wohnbauförderungsfonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Salzburg über. Seit dem 1. Jänner 1995 getätigte Zahlungen zugunsten oder zu Lasten des Salzburger Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Salzburg zugerechnet.
(2) Für Förderungen, die auf der Grundlage des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1952 oder des Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetzes 1977 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle des Salzburger Wohnbauförderungsfonds das Land Salzburg als Förderungsgeber tritt.
(3) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die nach dem Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1952 oder dem Salzburger Wohnbauförderungsfondsgesetz 1977 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Salzburg zu.
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